Satzung des „TV 73 Würzburg“
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand
- Der Turnverein von 1873 e. V. ist in das Vereinsregister eingetragen.
Er führt den Namen „Turnverein Würzburg von 1873 e. V.“, in der abgekürzten Form „TV 73 Würzburg“. - Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
- Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Turnverein Würzburg von 1873 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Turnvereins Würzburg von 1873 e. V. ist die Förderung des Sports.
- Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
Abhalten eines geordneten Sport- und Spielbetriebes, Unterhalten und Errichten von Sportanlagen, Übungsleiter- und Trainerausbildung, Teilnahme an Verbandsspielen, Ausrichten von Turnieren und Wettkämpfen, nationale und internationale Sportbegegnungen, Heranführung von Jugendlichen an den Breiten- und Leistungssport, Sportangebote an Senioren, Angebote von Kursen für verschiedene Sport- und Gymnastikarten. - Der Verein fördert über die Tanzsportabteilung die Pflege und den Erhalt des karnevalistischen Brauchtums. Insbesondere wird die Kinder- und Jugendarbeit aller Altersklassen durch den karnevalistischen Tanzsport aktiv gefördert. Durch die Teilnahme an Tanzturnieren und Faschingsumzügen sowie die eigene Durchführung von Prunksitzungen und Tanzturnieren wird der Pflege der fränkischen Fastnacht Rechnung getragen. Der Kontakt zu anderen brauchtumsorientierten Vereinen wird unterstützt und gepflegt.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Landesverband und Fachverbände
Der Verein ist mit seinen Abteilungen Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der notwendigen Fachverbände. Er bekennt sich zum Amateurgedanken.
§ 4 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind Satzung, Beitragsordnung sowie Entscheidungen, die die Organe des Vereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen.
§ 5 Sitzungsprotokolle
Sämtliche Anträge und Beschlüsse sind vom Schriftführer im Sitzungsprotokoll niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu beurkunden.
§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Das Vereinsvermögen ist Eigentum der juristischen Person.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. - Die Mittel des Vereins werden beschafft durch die Beiträge der Mitglieder und sonstige Einnahmen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
- Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Der Schatzmeister hat auf Anforderung des Vorstandes Rechnung zu legen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Ausschuß.
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) jugendlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
Jugendliche sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. - Jede Person, die als Mitglied in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Antrag zu stellen. Die Anmeldung von Jugendlichen muß vom Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber diese Satzung an.
- Dem Verein können sich selbstständige Interessengruppen anschließen, deren Angehörige die Mitgliedschaft des Vereins erwerben müssen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. - Mitglieder, die sich um den Turnverein Würzburg von 1873 e. V. oder den Sport im allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Todestag, bzw. die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. (Datum des Poststempels) eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
Die Austrittserklärung ist entweder an den 1. Vorsitzenden oder an die Geschäftsstelle des Turnvereins Würzburg von 1873 e. V. zu richten;
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig wenn
1. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden.
2. das Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluß verbunden werden. - Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Ausschuß mit 4/5 Mehrheit.
Dem Betreffenden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
- Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
- Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
- Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme;
sie haben das aktive und passive Wahlrecht und können Anträge stellen. - Die Jugendlichen haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Vereins, besitzen jedoch kein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach den Rechtsgrundlagen des Vereins zu richten, das Ansehen und die Bestrebungen des Vereins zu fördern sowie die Vereinsinteressen zu wahren.
- Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu entrichten, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 11 Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. - Im Innenverhältnis dürfen nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden die weiteren Vorsitzenden in der gewählten Reihenfolge als Stellvertreter tätig werden.
- Der Vorstand ist bei seinen Handlungen an die Rechtsgrundlagen des Vereins gebunden.
§ 12 Der geschäftsführende Ausschuß
- Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus Vorstand, Schatzmeister, Schriftführer, Vereinsjugendleiter und Sportleiter sowie weiteren Mitgliedern,die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
- Der geschäftsführende Ausschuß unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben.
Dem geschäftsführenden Ausschuß obliegen die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Aufnahme und der Ausschluß der Mitglieder Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses es beantragen.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Ausschusses ist der geschäftsführende Ausschuß berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der geschäftsführende Ausschuß kann zur Bewältigung besonderer Aufgaben einmalig in der Wahlperiode Verbindlichkeiten in der Höhe des jeweiligen jährlichen Beitragsvolumens eingehen. - Der geschäftsführende Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend sind.
§ 13 Der Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Vertretern.
Diese dürfen kein Amt im Verein bekleiden. - Der Ehrenrat ist Schiedsstelle bei Meinungsverschiedenheiten, die vom geschäftsführenden Ausschuß nicht erledigt werden können, insbesondere bei
a) Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Ausschlußverfahren. - Es entscheidet die einfache Mehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
Der Ehrenrat ist nur beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
- Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Es soll mindestens eine Mitgliederversammlung im Jahr einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung soll innerhalb von drei Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens eine Woche vorher durch den Vorstand mittels Bekanntmachung in der Vereinszeitung mit Veröffentlichung der Tagesordnung. Erscheint keine Vereinszeitung, erfolgt die Ladung in der örtlichen Tagespresse.
- Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden. Den Mitgliedern ist die Möglichkeit zu geben, 24 Stunden vor Versammlung beginn Einsicht in die eingegangenen Anträge zu nehmen.
- In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
4.1 Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr des Vorstandes, der Abteilungen und der Ausschüsse,
4.2 Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters sowie Prüfungsbericht der Revisoren,
4.3 Entlastung,
4.4 Neuwahlen bzw. Ersatzwahlen,
4.5 Bestätigung der Abteilungs- und Jugendleiter,
4.6 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
4.7 Satzungsänderungen,
4.8 Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
4.9 Belastung und Veräußerung von Grundstücken mit einem Wert von über DM 10 000,– - Bei Beschlussfassung entscheidet in allen Versammlungen die einfache Mehrheit mit Ausnahme der Beschlussfassung zu Ziff. 4.8 für die eine 2 / 3 Mehrheit und 4.7 für die eine 3 / 4 Mehrheit erforderlich ist.
§ 15 Wahlen
- Die Wahlen erfolgen für 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl der Nachfolge, die spätestens innerhalb von drei Monaten auf einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen ist.
- Abwesende Mitglieder dürfen nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
- Die Wahlen werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch offene Abstimmung vorgenommen, andernfalls erfolgt geheime Wahl mittels Stimmzettel.
Die Wahlen in der Mitgliederversammlung werden von einem Wahlausschuß geleitet, der von den anwesenden Mitgliedern bestimmt wird und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen. - Von der Mitgliederversammlung sind zu wählen:
a) der Vorstand,
b) der Schatzmeister und sein Vertreter,
c) der Schriftführer und sein Vertreter,
d) der Vereinsjugendleiter,
e) der Sportleiter,
f) der Ehrenrat,
g) die Revisoren,
h) weitere Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses.
Die für bestimmte Aufgaben bestellten Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Auflösung des Vereins, auch der Zusammenschluß mit einem anderen Verein, bedarf einer 3 / 4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und zwar auf zwei getrennten Mitgliederversammlungen, die mindestens 4 Wochen auseinanderliegen müssen.
- Der Verein ist aufzulösen, falls der Mitgliederstand unter drei Personen sinkt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Die Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie können durch Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses zugelassen oder aufgelöst werden.
- Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und von Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
- Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitarbeiter können auch berufen werden. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen sowie für die Wahlen gelten die für die Mitgliederversammlung des Vereins festgelegten Bestimmungen entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf deren Verlangen jederzeit verpflichtet, Bericht zu erstatten.
Die Abteilungsleitung hat das Recht, jederzeit Auskünfte, welche die Abteilung betreffen, von der Vorstandschaft zu verlangen. - Die Abteilungen des Vereins sind selbstständige Gruppen soweit dies die Satzung zuläßt. Sie sind den Entscheidungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung grundsätzlich unterworfen.
- Ihre Ausgaben werden vom geschäftsführenden Ausschuß bzw. von der Mitgliederversammlung genehmigt.
§ 18 Satzungsänderung
Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung des Turnvereins Würzburg von 1873 e. V. vom 8. April 1976 beschlossen und in den Hauptversammlungen vom 26. März 1982, 25. März 1983, 22. April 1988, 13. November 1992 und in der Mitgliederversammlung vom 24. März 2015 geändert.